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Satzung

Neufassung der Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Name des Vereins lautet: “Schwimmverein Bamberg e.V.” Der 1925 gegründete Verein ist im Vereinregister eingetragen, Sitz des Vereins ist Bamberg. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

Vereinszweck ist die Pflege des Schwimmsports. Das Vereinsgelände mit seinen Einrichtungen soll der sportlichen Betätigung und der Erholung aller Vereinsmitglieder dienen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenanordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

Der Verein führt folgende Mitglieder:

  • Sportschwimmer
  • Kinder und Jugendliche (bis zum vollendeten 18. Lebensjahr)
  • Vollmitglieder (ab dem vollendeten 18. Lebensjahr)
  • Ehrenmitglieder

Mitglieder sind ab dem vollendeten 18. Lebensjahr antrags- und stimmberechtigt. Die Mitgliedschaft wird durch Annahme eines schriftlichen Aufnahmeantrags durch den Vorstand begründet. Minderjährige müssen ihrem Aufnahmeantrag eine schriftliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters beifügen.

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, durch Austritt, der nur schriftlich mit einer Frist von mindestens 2 Monaten zum Jahresende erklärt werden kann, durch Ausschluss aus wichtigem Grund auf Beschluss des Vorstands. Die Gründe sind schriftlich bekannt zu geben, durch Streichung von der Mitgliederliste auf Beschluss des Vorstands bei Zahlungs- insbesondere Beitragsverzug von mind. 3 Monaten trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung, wegen des Verlustes der Sportschwimmereigenschaft, sofern die Voraussetzungen für die Vollmitgliedschaft nicht vorliegen.

Mitglieder und Nichtmitglieder, die sich durch besondere Leistungen um den Schwimmverein Bamberg verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstands durch einen mit einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln zu fassenden Beschluss der Mitgliederversammlung. Nimmt ein bisheriges Nichtmitglied die Ehrenmitgliedschaft an, so erwirbt es zugleich die ordentliche Mitgliedschaft.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder haben das Recht an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und das Wort zu ergreifen, die Vereinseinrichtungen nach Maßgabe der hierzu erlassenen Bestimmungen zu benutzen, an den Vereinsveranstaltungen teilzunehmen. Die Mitglieder haben die Pflicht, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern, die Vereinssatzung und die Benutzungsordnung zu beachten, Beiträge und Aufnahmegebühren zu bezahlen. Deren Höhe und Fälligkeit richtet sich nach der Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist, im Bedarfsfalle eine durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegte Umlage zu bezahlen, für besondere Nutzungen und Veranstaltungen durch Vorstandsbeschluss festgelegte Eintrittsgelder zu bezahlen.

§ 5 Organe

Vereinsorgane sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • der Beirat

§ 6 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist alljährlich im ersten Quartal vom Vorstand einzuberufen. Termin, Tagesordnung und Versammlungsort sind mindestens zehn Tage vorher durch Veröffentlichung in der örtlichen Tagespresse (z.Zt. “Fränkischer Tag”) bekannt zu geben.

Von der Veröffentlichung der Tagesordnung in der Tagespresse kann abgesehen werden, wenn diese 10 Tage vor der Mitgliederversammlung in einer den Mitgliedern zugehenden Vereinsschrift bekannt gegeben wird.

Um eine Aufnahme in die Tagesordnung sicherzustellen sind Anträge zur Mitgliederversammlung bis 31.12. des Vorjahres beim 1.Vorsitzenden schriftlich einzureichen.

Der Mitgliederversammlung obliegen Entgegennahme und Genehmigung des Berichts des Vorstands und der Rechnungsprüfer,
Entlastung und Wahl des Vorstands,des Beirats und der Rechnungsprüfer. Deren Amtszeit beträgt jeweils 2 Jahre. Sie kann sich bis zur nächsten turnusmäßigen Neuwahl verlängern.

Feststellung des Haushaltsplans, Änderung der Satzung sowie Auflösung des Vereins und Gründung oder Auflösung einzelner Abteilungen, Genehmigung der Beitragsordnung, der Geschäftsordnung und der Benutzungsordnung.

Eine Mitgliederversammlung ist auch einzuberufen auf Beschluss des Vorstands oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 5% der stimmberechtigten Vereinsmitglieder. Für die Bekanntmachung dieser Versammlung gelten Satz 2 und 3 von Absatz 1.

Über Verlauf und Ergebnis der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden oder einem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die in einer Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder sind in einer Anwesenheitsliste festzustellen.

Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung entscheidet – soweit diese Satzung nicht anders bestimmt – die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Auf Antrag von mindestens einem Zehntel der in einer Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder haben schriftliche Abstimmungen zu erfolgen. Bei Abstimmungen ist eine einfache Mehrheit erforderlich, sofern in der Satzung nichts anderes festgelegt ist.

§ 7 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

  • dem Vorsitzenden,
  • zwei stellvertretenden Vorsitzenden,
  • dem Schatzmeister,
  • dem Beitragskassier,
  • dem Beauftragten für Schwimmsport,
  • dem Schriftführer,
  • dem Beauftragten für Bauunterhalt und Technik.

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind, insbesondere für die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, die Erstellung des Haushaltsplans, die Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung sowie die Verwaltung des Vereinsvermögens.

Der Vorstand bedarf der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung zur Verfügung über Grundbesitz, zum Abschluss von Darlehensverträgen, bei Überschreitung des Haushaltsplans um mehr als 5%, zu Beschlüssen über Zugehörigkeit zu Verbänden und Organisationen.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, zwei stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister.
Der Verein wird durch zwei gemeinschaftlich handelnde Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und den Schatzmeister vertreten.
Der Vorstand führt die Geschäfte im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Insbesondere des durch die Mitgliederversammlung genehmigten Haushaltsplans.

Der Vorstand kann einen Geschäftsführer bestellen. Dessen Aufgabenstellung und Bezahlung bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann abweichend davon beschließen, dass dem Vorstand für seine Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung gezahlt wird. Daneben werden persönlich getragene Auslagen und Aufwendungen im nachgewiesenen Umfang erstattet.

§ 8 Der Beirat

Der Beirat besteht aus:

  • dem stellvertretenden Beauftragten für den Schwimmsport,
  • dem Jugendbeauftragten für den Schwimmsport,
  • dem Beauftragten für Ballspiele,
  • dem Beauftragten für Wanderungen,
  • dem Jugendleiter,
  • dem Beauftragten für Presseangelegenheiten,
  • dem Archivar,
  • dem stellvertretenden Beauftragten für Bauunterhalt und Technik,
  • bis zu sechs Beisitzern.

Die Aufgaben der Mitglieder des Beirates und seine Einberufung bestimmen sich nach der Geschäftsordnung.
Bei Bedarf können für bestimmte Aufgabengebiete oder für besondere Angelegenheiten Fachbeiräte vom Vorstand gebildet werden, deren Arbeitsweise und Befugnisse sich im Rahmen der Geschäftsordnung nach dem Aufgabengebiet richten.

§ 9 Allgemeine Satzungsvorschriften

Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder einer Mitgliederversammlung.

Beschlüsse über die Änderung des Vereinszwecks und über die Auflösung des Vereins bedürfen der Zustimmung von drei Vierteln aller stimmberechtigten Mitglieder.

§ 10 Auflösung des Vereins

Für den Fall der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist eine Liquidation durchzuführen. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand oder durch von der Stadt Bamberg oder dem Registergericht zu ernennende Liquidatoren. Nach Durchführung der Liquidation verbleibende Grundstücke, Gegenstände und Vermögenswerte sind der Stadt Bamberg zuzuführen, die sie im Sinne des Vereinszwecks oder zur allgemeinen Förderung des Sports oder der Gesundheit der Allgemeinheit zu verwenden hat.

§ 11 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 09. März 2001 beschlossen. Mit der Eintragung in das Vereinsregister am 25.10.2001 durch das Registergericht beim Amtsgericht Bamberg ist sie in Kraft getreten.

Bamberg, im November 2001

Änderung lt. Beschluss der Mitgliederversammlung vom 5.3.2010
In § 7 der Satzung wird Absatz 7 hinzugefügt:
Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann abweichend davon beschließen, dass dem Vorstand für seine Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung gezahlt wird. Daneben werden persönlich getragene Auslagen und Aufwendungen im nachgewiesenen Umfang erstattet.

Änderung eingetragen im Vereinsregister, Amtsgericht Bamberg – Registergericht – VR 94 am 2.6.2010.

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